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SGB II Leistungen und Anrechnung von Einkünften

Die Berechnung der Harz IV Leistungen ist für viele Leistungsempfänger unübersichtlich. Grundsätzlich sind zunächst Regelbedarfssätze anzusetzen zzgl. eventueller Mehrbedarfe (für Warmwasser, für schwerbehinderte Menschen, für Alleinerziehende, für Schwangere etc.) zzgl. Kosten der Unterkunft und Heizung. Bei den Kosten der Unterkunft und Heizung sind grundsätzlich erst einmal nur die angemessenen Kosten vom Jobcenter zu berücksichtigen.

In Abzug gebracht werden sämtliche Einkünfte, die zum Zeitpunkt des Leistungsbezuges im Monat zufließen. Hierzu zählen insbesondere Unterhaltszahlungen, Kindergeld, Nettoeinkünfte aus einer Beschäftigung, die nach Abzug von Freibeträgen zur Anrechnung gelangen u.a.. Entscheidend ist hierbei der Zuflußzeitpunkt.

Problematisch wird es bei einmaligen Einnahmen. Dort ist die Frage zu klären, ob Sie Einkünfte darstellen oder als Vermögen zu qualifizieren sind. Früher war umstritten, ob eine erstattete Einkommensteuer für vergangene Jahre anzurechnen ist. In 2017 entschied das Bundessozialgericht am 24.06.2020, dass lediglich die bereiten Mittel als Einkommen berücksichtigt werden können. Sofern kein Wertzuwachs verfügbar ist und nur beispielsweise ein Dispokredit ausgeglichen wird, kann nicht von bereiten Mitteln ausgegangen werden. Der Leistungsbezieher muss nicht neue Schulden machen und seine Kredite ausschöpfen. Nach dem Grundsatz des Bundessozialgerichtes bleibt eine einmalige Einnahme unberücksichtigt, wenn schon anderweitig wegen Notlage eine solche verwendet wurde und nicht mehr konkreten Bedarf im jeweiligen Monat decken kann. Die Beurteilung der Hilfebedürftigkeit nach § 9 SGB II erfolgt nach tatsächlicher aktueller Lage des Leistungsempfängers, so dass bei Einkünften an diese anzuknüpfen ist.

SGB II: Betriebskostenguthaben

Im Rahmen der Bedarfsermittlung werden angemessene Kosten der Unterkunft und Heizung bewilligt. Die Höhe der Kosten ist abhängig vom Wohnort und dem entsprechenden Mietspiegel. Ferner ist die Übernahme der Kosten der Unterkunft und Heizung auch abhängig davon, ob beispielhalft bei einem Umzug eine vorherige Zustimmung des Jobcenters zum Umzug in schriftlicher Form erteilt wurde.  In einem Bewilligungsabschnitt, in dem Leistungen vorläufig bewilligt wurden, ist ein Betriebskostenguthaben, welches beim Leistungsbezieher eingeht, als Durchschnittseinkommen auf die Monate des gesamten Bewilligungszeitraums zu verteilen. Eine entsprechende Überprüfung, ob eine Berechnung der Leistungen und insbesondere der Kosten der Unterkunft und Heizung unter Berücksichtigung von Einkünften in ordnungsgemäßer Form erfolgte ist bis zu einem Jahr rückwirkend möglich, sofern die Widerspruchsfrist nicht eingehalten werden konnte.

Erhebung einer Untätigkeitsklage

Es kommt des Öfteren vor, dass die Behörden über einen erhobenen Widerspruch nicht innerhalb der Widerspruchsbescheidungsfrist vom 3 Monaten oder aber beispielhaft über einen Überprüfungsantrag nicht innerhalb von 6 Monaten entscheiden. In diesem Fall kann zur Beschleunigung des Widerspruchs- bzw. Überprüfungsverfahrens eine sogenannte Untätigkeitsklage beim Sozialgericht eingereicht werden. In der Regel wird dann kurzfristig entschieden. Ferner besteht noch die Möglichkeit, die Erhebung der Untätigkeitsklage außergerichtlich anzukündigen, um die Bearbeitung insgesamt zu beschleunigen.

Vor der Erhebung einer Untätigkeitsklage muss das Vorliegen der Voraussetzungen sorgfältig überprüft werden, damit die Kosten des Verfahrens sodann der Gegenseite auferlegt werden können.

Insbesondere ist während der Dauer der Pandemie zu beachten, dass ein pauschaler Verweis der Behörde auf „Corona“ nicht geeignet ist, die Untätigkeit der Behörde zu rechtfertigen (vgl. SG Berlin, Beschluss vom 25.09.2020, AZ. S 90 AY 58/20).

Eingliederungshilfe in Form eines persönlichen Budgets

Ein Leistungsberechtigter hat bezüglich der Eingliederungshilfe gemäß § 29 SGB IX einen Rechtsanspruch auf die Ausführung der Leistungen in Form eines persönlichen Budgets (vgl.SG Gießen, Beschluss vom 29.10.2020- AZ. 18 SO 146/20). Der Leistungsträger hat nach der Prüfung der Voraussetzungen für einen Anspruch auf ein persönliches Budget die Verpflichtung zum Abschluss einer Zielvereinbarung gemäß § 29 Abs. 4 SGB IX. Insofern bestehen Rechtsschutzmöglichkeiten für den Fall, wenn der Leistungsträger durch sein Unterlassen beliebig den Abschluss einer Zielvereinbarung verhindert.

Schwerbehinderung

Die Vorteile der Anerkennung einer Person als Schwerbehinderter/Schwerbehinderte greifen meist ab einem Gesamtgrad der Behinderung von 50. In Fällen, in denen lediglich ein Grad der Behinderung von 30 oder 40 festgestellt wird, kann ein Antrag auf Gleichstellung eingereicht werden. Bereits im Antragsverfahren kann das Ergebnis maßgeblich beeinflusst werden, wenn vollständige Angaben zu den gesundheitlichen Beeinträchtigungen und Angaben zu sämtlichen behandelnden Ärzten erfolgen. Darüber hinaus lohnt es sich, zu überprüfen, ob gegebenenfalls auch die Voraussetzungen für die  Zuerkennung von Merkzeichen erfüllt sind. Im Fall der Stellung eines Verschlimmerungsantrags sollte die entsprechende Berücksichtigung der gesundheitlichen Verschlechterung und deren Neubewertung sowie Zusammenrechnung der Einzel-GdB Werte sorgfältig überprüft werden, da insbesondere an der Schwelle zwischen Gesamt-GdB 40 und 50 einige Berücksichtigungsfehler möglich sind.

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Rechtsanwalt Reiner Brockerhoff bei der Arbeit

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