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[23.08.2024] Datum der Erstzulassung eines Kraftfahrzeuges ist keine Tatsache, die in der Zulassungsbescheinigung Teil II mit der besonderen Beweiskraft einer öffentlichen Urkunde im Sinne des § 348 StGB beurkundet wird

Strafverfahren zum Tatbestand der Falschbeurkundung im Amt

Der Bundesgerichtshof hat zwei ehemalige Mitarbeiterinnen der Kfz-Zulassungsstelle in Wiesloch (Rhein-Neckar-Kreis) und einen Unternehmers von dem Verdacht der Anstiftung zur Falschbeurkundung im Amt freigesprochen.

Das Landgericht hat einen im Bereich des Kfz-Zulassungswesens tätigen Unternehmer wegen Anstiftung zur unbefugten Erhebung und Verarbeitung personenbezogener Daten in 272 Fällen sowie wegen Anstiftung zur Falschbeurkundung im Amt in sieben Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr verurteilt, deren Vollstreckung es zur Bewährung ausgesetzt hat. Zwei ehemalige Mitarbeiterinnen der Kfz-Zulassungsstelle in Wiesloch hat es wegen Anstiftung zur Falschbeurkundung im Amt in sieben Fällen zu Gesamtgeldstrafen von 240 Tagessätzen bzw. 180 Tagessätzen verurteilt. Von dem Vorwurf der Bestechung bzw. Bestechlichkeit im Zusammenhang mit der Vergabe von Kurzzeitkennzeichen und der Durchführung von Fahrerlaubnisabfragen hat es alle Angeklagten aus tatsächlichen Gründen freigesprochen.

Nach den Feststellungen des Landgerichts war die eine Angeklagte im Tatzeitraum Leiterin des Straßenverkehrsamts im Rhein-Neckar-Kreis, die andere Referatsleiterin "Kfz-Zulassungen" in der Zulassungsstelle in Wiesloch (Rhein-Neckar-Kreis). Der angeklagte Unternehmer bot Dienstleistungen verschiedener Art aus dem Bereich des Fahrzeugzulassungswesens an und pflegte seit vielen Jahren beste Kontakte zu der Zulassungsstelle in Wiesloch.

Geschäftsmodell: Durch Weiterveräußerung von Kurzzeitkennzeichen Gewinne erwirtschaften

Eines seiner Geschäftsmodelle bestand darin, durch die Weiterveräußerung von Kurzzeitkennzeichen Gewinne zu erwirtschaften. Unter anderem veranlasste er deshalb zwei Geschäftsfreunde, die ein Autohaus betrieben, unter Verwendung personenbezogener Daten im Ausland lebender ehemaliger Kunden auf deren Namen Kurzzeitkennzeichen zu beantragen, ohne dass die betroffenen Personen hiervon wussten. Die so erlangten Kurzzeitkennzeichen sollten im Anschluss an Dritte gewinnbringend vermarktet werden.

Geschäftsmodell: Tageszulassung für nicht mehr ohne Weiteres zulassungsfähige Fahrzeuge

Er wirkte ferner auf eine Geschäftspartnerin ein, bei der Kfz-Zulassungsstelle in Wiesloch Zulassungsbescheinigungen Teil II unter Angabe tatsächlich nicht durchgeführter Erstzulassungen in einem EU-Mitgliedsstaat zu beantragen, um für Fahrzeuge, die wegen des Ablaufs der sogenannten EU-Typengenehmigung nicht mehr ohne Weiteres (erst-)zulassungsfähig waren, eine Tageszulassung zu erlangen. Die beiden ehemaligen Mitarbeiterinnen der Kfz-Zulassungsstelle waren hiervon in Kenntnis und wiesen ihrerseits zwei ihnen unterstellte Bedienstete an, die Zulassungsbescheinigungen unter Eintragung der in den Anträgen angegebenen Erstzulassungen ohne weitere Überprüfung zu erteilen. Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die - jeweils auf die Sachrüge gestützten - Revisionen der Angeklagten diese von dem Verdacht der Anstiftung zur Falschbeurkundung im Amt aus Rechtsgründen freigesprochen. Denn das Datum der Erstzulassung eines Kraftfahrzeuges ist keine Tatsache, die in der Zulassungsbescheinigung Teil II mit der besonderen Beweiskraft einer öffentlichen Urkunde im Sinne des § 348 StGB beurkundet wird.

Soweit der angeklagte Unternehmer ferner wegen Anstiftung zur unbefugten Erhebung und Verarbeitung personenbezogener Daten verurteilt worden ist, hat die durch das Rechtsmittel veranlasste Überprüfung des Urteils keinen Rechtsfehler zu seinem Nachteil ergeben. Das Urteil hat insoweit Bestand.



BGH, Beschluss vom 23.07.20241 StR 73/24 -

Quelle: Bundesgerichtshof, ra-online (pm/pt)



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