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Sozialrecht, Strafvollzugsrecht

[26.08.2024] Keine Grundsicherung bei Jugendarrest

Keine Grundsicherung für in einer Einrichtung zum Vollzug richterlich angeordneter Freiheitsentziehung befinderliche Personen

Das Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen (LSG) hat sich zu einer umstrittenen Rechtsfrage positioniert und entschieden, dass auch ein Jugendarrest zu einem Ausschluss von Grundsicherungsleistungen führt.

Geklagt hatte ein junger Grundsicherungsempfänger aus Peine, der 2019 einen zweiwöchigen Jugendarrest antreten musste. Nachdem das Jobcenter von dem Arrest erfahren hatte, machte es für die Zeit der Inhaftierung eine Rückforderung von rd. 400 € geltend. Zur Begründung führte es aus, dass während eines Freiheitsentzugs keine Leistungen beansprucht werden könnten - auch wenn es "nur" ein Jugendarrest sei.

Kläger meint: Jugendarrest ist keine Haftstrafe

Demgegenüber meinte der Kläger, dass der gesetzliche Leistungsausschluss in seinem Fall nicht anwendbar sei. Ein Jugendarrest sei keine Haftstrafe und damit kein Strafvollzug. Einige Gerichte würden seine Ansicht teilen und dabei einen rechtlich entscheidenden Unterschied machen zwischen einer Strafe und einem jugendstrafrechtlichen Zuchtmittel mit erzieherischem Charakter.

Richter: Keine Grundsicherung für in einer Einrichtung zum Vollzug richterlich angeordneter Freiheitsentziehung befinderliche Personen

Das LSG hat die Rechtsauffassung des Jobcenters bestätigt. Zur Begründung hat es ausgeführt, dass das Gesetz einen Leistungsausschluss für Personen vorsehe, die sich in einer "Einrichtung zum Vollzug richterlich angeordneter Freiheitsentziehung" aufhielten. Hiervon würde alle Freiheitsentziehungen in allen Rechtsbereichen erfasst. Auch ein Jugendarrest habe unterbringenden Charakter und sei daher eine Freiheitsentziehung. Zwar sei der Arrest aufgrund der Besonderheiten des Jugendstrafrechts in der Vollstreckung variabel und könne jederzeit geändert werden. Gleichwohl stelle die aktuelle Gesetzesfassung nur auf die Freiheitsentziehung als solche ab, nicht aber auf ihre Rechtsgrundlage. Der Gesetzgeber habe klarstellen wollen, dass Personen im Freiheitsentzug generell keinen Anspruch auf Grundsicherungsleistungen hätten.

Revision zum Bundessozialgericht zugelassen

Wegen unterschiedlicher Lösungsansätze innerhalb der Rechtsprechung hat das Gericht die grundsätzliche Bedeutung festgestellt und die Revision zum Bundessozialgericht zugelassen.



LSG Niedersachsen, Urteil vom 20.06.2024L 11 AS 117/24 -

Quelle: Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen, ra-online (pm/pt)



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