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Aktuelle UrteileReiserecht

Reiserecht, Schadensersatzrecht

[28.06.2024] 1,3 Kilometer Entfernung sind nicht "wenige Gehminuten" zum Strand

Anspruch Schadensersatz für nutzlos aufgewendete Urlaubszeit

Ein Hotel mit einem Fußweg von ca. 1,3 Kilometern befindet sich nicht „nur wenige Gehminuten von wunderschönen Stränden“ entfernt. Das Amtsgericht München verurteilte einen Reiseveranstalter zur Erstattung von Kosten eines Ersatzhotels und Schadensersatz für nutzlos aufgewendete Urlaubszeit in Höhe von insgesamt 1.795 €.

Die Klägerin hatte für sich und ihre neunjährige Tochter bei der Beklagten eine Rundreise durch Costa Rica von 16.07 – 27.07.2022 gebucht. Die Rundreise sollte einen Aufenthalt von 4 Nächten in einem Boutique-Hotel an der Pazifikküste beinhalten. Die Klägerin bemängelte, dass Hotel sei mit den Worten „nur wenige Gehminuten von den besten Restaurants und wunderschönen Stränden entfernt“ beschrieben worden. Dies habe nicht der Realität entsprochen. An der Rezeption sei ihr mitgeteilt worden, dass man ein Taxi nehmen müsse, um den Strand zu erreichen, da dieser 25 Gehminuten entfernt läge. Die Klägerin wandte sich daraufhin an die lokale Ansprechpartnerin der Reiseveranstalterin und buchte in Abstimmung mit dieser über eine Buchungsplattform auf eigene Kosten ein Ersatzhotel. Mit ihrer Klage machte die Klägerin Ersatz der verauslagten Kosten für die Buchung des Ersatzhotels in Höhe von 733 € sowie Schadensersatz wegen nutzlos aufgewendeter Urlaubszeit wegen eines verlorenen Urlaubstages auf Grund des Hotelwechsels in Höhe von 1.062 € geltend. Die Beklagte behauptete, es sei nie eine bestimmte Entfernung oder Gehzeit zum Strand zugesichert worden. Tatsächlich sei der Strand in ca. 15 Minuten zu erreichen.

„Wenige Gehminuten“ bedeuten maximal fünf Minuten

Das AG gab der Klägerin in vollem Umfang recht. „Das Hotel ist aufgrund seiner Entfernung zum Strand mangelhaft. Nach der Überzeugung des Gerichts muss im Rahmen der Auslegung dieses vertraglich vereinbarten Merkmals „wenige Gehminuten" auch berücksichtigt werden, dass es sich bei der gebuchten Reise um eine Reise im Hochpreissegment handel. Die Beklagte, die selbst damit wirbt, „unvergessbare Luxusreisen" anzubieten, muss sich insofern an ihren eigenen Ansprüchen messen lassen. Nach Überzeugung des Gerichts sind jedenfalls bei einer hochpreisigen Luxusreise „wenige Gehminuten" eine Zeit, die bei normalem Gehtempo regelmäßig fünf Minuten nicht überschreitet. Die unstreitige Entfernung zum Strand von 1,3 km könnte jedoch nur dann (noch) in fünf Minuten zurückgelegt werden, wenn eine Gehgeschwindigkeit von etwa 15,6 km/h eingehalten werden würde, was selbst für erfahrene Läufer ein ambitioniertes Tempo darstellt. Vor dem Hintergrund, dass der Beklagten bei der Reiseplanung bekannt war, dass die Klägerin mit einem neunjährigen Kind reiste - passte sie doch ihr Freizeitprogramm kindgerecht an - kann das Einhalten eines solchen Tempos nicht vorausgesetzt werden. Das Urteil ist rechtskräftig.



AG München, Urteil vom 22.11.2023242 C 13523/23 -

Quelle: Amtsgericht München, ra-online (pm/ab)



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