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Aktuelle UrteileReiserecht

Fluggastrecht, Reiserecht

[05.06.2024] BGH: Bei einheitlicher Buchung von Hin- und Rückflug besteht bei Annullierung des Hinflugs Anspruch auf Erstattung sämtlicher Flugkosten

Kosten­erstattungs­anspruch umfasst auch Kosten des Rückflugs

Ist der Hin- und Rückflug Teil einer einheitlichen Buchung, über die ein Flugschein ausgestellt wurde, so begründet allein die Annullierung eines Teilabschnitts des Hinflugs einen Anspruch auf Erstattung sämtlicher Flugkosten und damit auch der Kosten für den Rückflug. Dies hat der Bundesgerichtshof entschieden.

In dem zugrunde liegenden Fall verfügten Reisende im Sommer 2020 über eine bestätigte einheitliche Buchung für Hinflüge von München über Madrid und Bogota nach Quito sowie Rückflüge von Quito über Bogota nach München. Nachdem der erste Teilabschnitt des Hinfluges von München nach Madrid von der Fluggesellschaft annulliert wurde, beanspruchten die Reisenden die Erstattung der gesamten Flugkosten, also sowohl der Hin- als auch der Rückflüge. Da sich die Fluggesellschaft weigerte dem nachzukommen, kam es zum Klageverfahren. Sowohl das Amtsgericht Erding als auch das Landgericht Landshut entschieden zu Gunsten der Reisenden. Dagegen richtete sich die Revision der Fluggesellschaft.

Anspruch auf Erstattung der Flugkosten für Hin- und Rückflüge

Der Bundesgerichtshof bestätigte die Entscheidung der Vorinstanz. Der aufgrund der Annullierung geltend gemachte Anspruch auf Erstattung der Flugscheinkosten nach Art. 5 Abs. 1 a), Art. 8 Abs. 1 a) der Fluggastrechtsverordnung umfasse sowohl die Kosten des Hinflugs als auch die Kosten des Rückflugs, da Hin- und Rückflug Gegenstand derselben Buchung waren, über die ein einziger Flugschein ausgeteilt worden ist.



BGH, Urteil vom 18.04.2023X ZR 91/22 -

Quelle: Bundesgerichtshof, ra-online (vt/rb)


Eine weitere Entscheidung zu diesem Thema:
  • Flugverspätung: BGH zur Bemessung des Ausgleichsanspruchs bei Annullierung eines Zubringerflugs auf einem Flug mit mehreren Teilstrecken
    BGH, Urteil vom 14.10.2010
    [Aktenzeichen: Xa ZR 15/10]
Vorinstanzen:
  • AG Erding, Urteil vom 10.11.2021
    [Aktenzeichen: 114 C 1671/21]
  • LG Landshut, Urteil vom 08.07.2022
    [Aktenzeichen: 13 S 3467/21]

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