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Reiserecht

[27.05.2024] Bei Reiseabbruch aufgrund Todes eines nahen Angehörigen behält Reiseveranstalter Anspruch auf volle Vergütung

Reiseveranstalter muss sich ersparte Aufwendungen anrechnen lassen

Bricht der Reisende die Reise wegen des Todes eines nahen Angehörigen ab, so behält der Reiseveranstalter den Anspruch auf die volle Vergütung. Er muss sich aber ersparte Aufwendungen anrechnen lassen. Dies hat das Oberlandesgericht Köln entschieden.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Im Februar 2018 brach ein Ehepaar seine Reise in Neuseeland ab, weil die Mutter des Ehemanns verstorben war. Nachfolgend bestand Streit mit der Reiseveranstalterin über die Rückzahlung des vollständigen Reisepreises. Der Ehemann erhob schließlich Klage. Das Landgericht Aachen gab der Klage nur teilweise statt. Zwar habe dem Kläger ein Recht zur Kündigung des Reisevertrags aus wichtigem Grund zugestanden. In diesem Fall sei die vereinbarte Vergütung weiter geschuldet. Jedoch müsse sich der Reiseveranstalter ersparte Aufwendungen anrechnen lassen. Gegen diese Entscheidung richtete sich die Berufung der Reiseveranstalterin.

Anspruch auf Erstattung der ersparten Aufwendungen

Das Oberlandesgericht Köln bestätigte die Entscheidung des Landgerichts. Es führte zum Fall aus, dass der Reisevertrag durch die in der vorzeitigen Rückreise liegende Kündigung seitens des Klägers und seiner Ehefrau vorzeitig beendet worden sei mit der Folge, dass den Reisenden gegen die Beklagte als Reiseveranstalter ein Rückerstattungsanspruch dem Grunde nach zustehe. Dieser umfasse aber nicht die Erstattung des gesamten Reisepreises, sondern nur die der ersparten Aufwendungen. Bricht der Reisende die Reise aus Gründen ab, die in seiner Sphäre liegen, so behalte der Reiseveranstalter den Anspruch auf die volle Vergütung, müsse sich jedoch ersparte Aufwendungen anrechnen lassen. Das werde aus § 648 oder § 326 Abs. 2 BGB hergeleitet.



OLG Köln, Urteil vom 28.08.202116 U 169/20 -

Quelle: Oberlandesgericht Köln, ra-online (vt/rb)


Vorinstanz:
  • LG Aachen, Urteil vom 30.09.2020
    [Aktenzeichen: 8 O 305/19]

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