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[29.04.2024] Ausgeschiedener Verwalter muss formal ordnungsgemäße Abrechnung nicht korrigieren

Korrektur durch neuen Verwalter möglich

Gegen den ausgeschiedenen Verwalter besteht kein Anspruch darauf, die formal ordnungsmäße Abrechnung zu korrigieren. Dies kann vielmehr der neue Verwalter übernehmen. Dies hat das Amtsgericht Berlin-Pankow entschieden.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Auf einer Eigentümerversammlung von Wohnungseigentümern in Berlin im Oktober 2023 wurde die Genehmigung der Jahresabrechnung 2021 wegen Fehler abgelehnt. Die Abrechnung wurde noch vom ausgeschiedenen Verwalter erstellt und war formal ordnungsgemäß. Die Wohnungseigentümergemeinschaft klagte gegen den alten Verwalter auf Korrektur der Jahresabrechnung.

Kein Anspruch auf Korrektur der Jahresabrechnung gegen alten Verwalter

Das Amtsgericht Berlin-Pankow entschied gegen die Klägerin. Ihr stehe gegen den Beklagten kein Anspruch auf Korrektur der Jahresabrechnung zu. Denn der Beklagte habe die Abrechnung formal ordnungsgemäß erstellt. Damit sei der Anspruch erfüllt. Mögliche Einwände gegen die Abrechnung können durch die neue Verwaltung korrigiert werden. Dazu sei die Mitwirkung des Beklagten nicht erforderlich.



Amtsgericht Berlin-Pankow, Urteil vom 14.02.20247 C 323/23 -

Quelle: Amtsgericht Berlin-Pankow, ra-online (zt/GE 2024, 246/rb)


Eine weitere Entscheidung zu diesem Thema:
  • WEG-Verwalter haftet der Wohnungs­eigentümer­gemein­schaft für fehlerhafte Jahresabrechnungen
    LG Berlin, Hinweisbeschluss vom 26.08.2016
    [Aktenzeichen: 55 S 12/16 WEG]

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