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Aktuelle UrteileMietrecht und Wohnungseigentumsrecht

Wohneigentumsrecht

[08.11.2023] BGH: Klage auf Zustimmung zum Verkauf von Wohneigentum muss gegen Wohnungs­eigentümer­gemein­schaft gerichtet werden

Zustimmungs­erfordernis des Verwalters nach Teilungserklärung

Setzt die Teilungserklärung die Zustimmung des Verwalters zum Verkauf von Wohneigentum voraus, so ist die Klage auf Zustimmung nach neuem Recht gegen die Wohnungs­eigentümer­gemein­schaft zu richten. Dies hat der Bundesgerichtshof entschieden.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Im Oktober 2020 verkaufte eine Wohnungseigentümerin ihre Wohnung und bat die Verwalterin um Zustimmung. Die Teilungserklärung setzte die Zustimmung der Verwalterin voraus. Da sich diese dem verweigerte, erhob die Wohnungseigentümerin gegen die Verwalterin Klage.

Amtsgericht und Landgericht wiesen Klage ab

Sowohl das Amtsgericht Hannover als auch das Landgericht Lüneburg wiesen die Klage ab. Nach Ansicht des Landgerichts sei die Verwalterin nach neuer Rechtslage nicht mehr die richtige Beklagte. Gegen diese Entscheidung richtete sich die Revision der Klägerin.

Bundesgerichtshof hält Wohnungseigentümergemeinschaft für richtige Beklagte

Der Bundesgerichtshof bestätigte die Entscheidung des Landgerichts. Seit dem Inkrafttreten des Wohnungseigentumsmodernisierungsgesetz am 1. Dezember 2020 sei die Klage auf Zustimmung zum Verkauf stets gegen die Wohnungseigentümergemeinschaft zu richten. Dies gelte auch dann, wenn vor dem Datum eine Teilungserklärung vereinbart wurde, in welcher die Zustimmung des Verwalters vorgesehen ist.

Verwalter als Organ der Wohnungseigentümergemeinschaft

Nach neuem Recht sei der Verwalter lediglich ein Organ der Wohnungseigentümergemeinschaft, so der Bundesgerichtshof, der die Entscheidungen der Gemeinschaft umsetzt. Die Wohnungseigentümergemeinschaft verwalte das gemeinschaftliche Eigentum sowohl im Außen- als auch im Innenverhältnis.



BGH, Urteil vom 21.07.2023V ZR 90/22 -

Quelle: Bundesgerichtshof, ra-online (vt/rb)


Vorinstanzen:
  • AG Hannover, Urteil vom 08.09.2021
    [Aktenzeichen: 481 C 1396/21]
  • LG Lüneburg, Urteil vom 26.04.2022
    [Aktenzeichen: 9 S 55/21]

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