ePrivacy and GPDR Cookie Consent by Cookie Consent
Facebook Profil der Kanzlei Brockerhoff Geiser Brockerhoff in Duisburg

Aktuelle UrteileArbeitsrecht

Arbeitsrecht, Ausländerrecht, EU-Recht

[27.06.2024] Entsandte ukrainische Arbeitnehmer: Mitgliedstaat darf die Einholung einer Aufenthalts­erlaubnis vorschreiben

Kein Verstoß gegen das Recht auf freien Dienst­leistungsv­erkehr

Die niederländische Regelung, wonach EU-Dienstleister für entsandte Arbeitnehmer aus Drittstaaten nach 90 Tagen eine gebührenpflichtige, niederländische Aufenthalts­erlaubnis einholen müssen, verstößt nicht gegen das Recht auf freien Dienst­leistungsv­erkehr. Das hat der EuGH entschieden.

Ein slowakisches Unternehmen hat ukrainische Arbeitnehmer an ein niederländisches Unternehmen entsandt, um im Hafen von Rotterdam einen Auftrag zu erledigen. Die ukrainischen Arbeitnehmer haben eine befristete slowakische Aufenthaltserlaubnis. Nach niederländischem Recht müssen sie nach 90 Tagen auch eine niederländische Aufenthaltserlaubnis einholen und Gebühren dafür zahlen. Das niederländische Gericht, bei dem die ukrainischen Arbeitnehmer Widersprüche eingelegt haben, möchte vom Gerichtshof wissen, ob die niederländische Regelung mit dem freien Dienstleistungsverkehr in der EU vereinbar ist.

Aufenthaltsregelung als Maßnahme zur Verbesserung der Rechtssicherheit geeignet

In seinem Urteil führt der Gerichtshof aus, dass die Pflicht für Dienstleister aus einem anderen Mitgliedstaat, für jeden entsandten drittstaatsangehörigen Arbeitnehmer eine Aufenthaltserlaubnis zu beantragen, damit er über ein Sicherheitsdokument verfügt, das die Rechtmäßigkeit ihrer Entsendung belegt, eine Maßnahme darstellt, die geeignet ist, das Ziel einer Verbesserung der Rechtssicherheit für solche Arbeitnehmer zu erreichen. Diese Erlaubnis belegt ihr Aufenthaltsrecht im Aufnahmemitgliedstaat. Ferner kann auch das Ziel, das auf die Notwendigkeit gestützt wird, zu kontrollieren, dass der betreffende Arbeitnehmer keine Gefahr für die öffentliche Ordnung darstellt, ein geeigneter Rechtfertigungsgrund für eine Beschränkung des freien Dienstleistungsverkehrs sein.

Der Gerichtshof stellt weiter fest, dass die Gebühren, die für die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis an einen drittstaatsangehörigen Arbeitnehmer, der in einen Mitgliedstaat von einem in einem anderen Mitgliedstaat niedergelassenen Unternehmen entsandt wird, zu entrichten sind, höher sind als die Gebühren, die für die Ausstellung eines Aufenthaltsnachweises an einen Unionsbürger zu entrichten sind. Er weist insoweit darauf hin, dass diese Gebühren nicht überhöht oder unangemessen sein dürfen und annähernd den Verwaltungskosten entsprechen müssen, die durch die Bearbeitung eines Antrags auf Erteilung einer solchen Erlaubnis entstehen, was das niederländische Gericht zu klären hat.



EuGH, Urteil vom 20.06.2024C-540/22 -

Quelle: Gerichtshof der Europäischen Union, ra-online (pm/ab)



zurück zur Übersichtsseite

Brockerhoff | Geiser | BrockerhoffZivilrechtlich ausgerichtete Anwaltssozietät in Duisburg

 
#