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Arbeitsrecht, Datenschutzrecht

[24.06.2024] Nach Ende des Arbeits­verhältnisses besteht daten­schutz­rechtlicher Anspruch auf Entfernung einer Abmahnung aus Personalakte

Papierene Personalakte als Dateisystem

Ist das Arbeitsverhältnis beendet, besteht ein Anspruch auf Entfernung einer Abmahnung aus der Personalakte. Dieser Anspruch kann auf Art. 17 Abs. 1 a) DSGVO gestützt werden. Denn auch eine papierene Personalakte stellt ein Dateisystem im Sinne von Art. 4 Nr. 6 DSGVO dar. Dies hat das Landes­arbeits­gericht Baden-Württemberg entschieden.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Nach dem Ende eines Ausbildungsverhältnisses in einem Fitnessstudio im Südwesten Baden-Württembergs im März 2020 verlangte der Auszubildende unter anderem die Entfernung einer Abmahnung aus seiner Personalakte. Die Akte wurde in Papierform geführt. Da sich die frühere Arbeitgeberin weigerte, dem nachzukommen, erhob der Auszubildende Klage.

Arbeitsgericht wies Klage ab

Das Arbeitsgericht Villingen-Schwenningen wies die Klage ab. Der Anspruch auf Entfernung der Abmahnung bestehe nicht. Insofern fehle es wegen der Beendigung des Ausbildungsverhältnisses an einem Rechtsschutzbedürfnis. Gegen diese Entscheidung richtete sich die Berufung des Klägers.

Landesarbeitsgericht bejaht Anspruch auf Entfernung der Abmahnung

Das Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg entschied zu Gunsten des Klägers. Ihm stehe ein Anspruch auf Entfernung der Abmahnung aus der Personalakte zu. Der Anspruch könne auf Art. 17 Abs. 1 a) DSGVO gestützt werden.

Anwendung der Datenschutzgrundverordnung

Der Anwendungsbereich der Datenschutzgrundverordnung sei eröffnet, so das Landesarbeitsgericht. Art. 2 Abs. 1 DSGVO setze keine elektronische Verarbeitung der Daten voraus, sondern lasse jede Verarbeitung in einer Datei ausreichen. Der Begriff des Dateisystems werde in Art. 4 Nr. 6 DSGVO definiert. Danach ist ein Dateisystem jede strukturierte Sammlung personenbezogener Daten, die nach bestimmten Kriterien zugänglich sind, unabhängig davon, ob diese Sammlung zentral, dezentral oder nach funktionalen oder geographischen Gesichtspunkten geordnet geführt wird. Eine solche Datei sei auch die Personalakte.

Löschungspflicht aus § 26 Abs. 7 BDSG

Zudem ergebe sich die Löschungspflicht nach Ansicht des Landesarbeitsgerichts auch aus § 26 Abs. 7 BDSG. Diese Vorschrift setze die Verarbeitung der Beschäftigtendaten in einem Dateisystem gerade nicht voraus.



LAG Baden-Württemberg, Urteil vom 27.07.20239 Sa 73/21 -

Quelle: Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg, ra-online (vt/rb)


Eine weitere Entscheidung zu diesem Thema:
  • Bewilligung von Prozesskostenhilfe wegen Klage auf Entfernung einer Abmahnung nach Beendigung des Arbeits­verhältnisses
    LAG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 13.03.2024
    [Aktenzeichen: 26 Ta 223/24]
Vorinstanz:
  • Arbeitsgericht Villingen-Schwenningen, Urteil vom 26.10.2021
    [Aktenzeichen: 7 Ca 59/20]
Gleichlautende Entscheidungen:
  • Anspruch des Arbeitsnehmers auf Entfernung einer Abmahnung aus der Personalakte nach Beendigung des Arbeits­verhältnis­ses aufgrund Daten­schutz­grund­verordnung
    LAG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 23.11.2018
    [Aktenzeichen: 5 Sa 7/17]
  • Datenschutz begründet Anspruch auf Entfernung einer Abmahnung aus Personalakte auch nach Beendigung des Arbeits­verhältnisses
    LAG Hamm, Urteil vom 13.09.2022
    [Aktenzeichen: 6 Sa 87/22]
Entgegengesetzte Entscheidung:
  • Kein daten­schutz­rechtlicher Anspruch auf Entfernung einer Abmahnung nach Ende des Arbeits­verhältnisses
    LAG Niedersachsen, Urteil vom 04.05.2021
    [Aktenzeichen: 11 Sa 1180/20]

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